Meldungen | 01.04.2025
Hilfsmittel für Versicherte mit komplexen Bedarfen
Prüf- und Genehmigungsverfahren sollen einfacher werden
Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und zu vereinfachen.
Besonders relevant sei der Beschluss für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, so Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender. Er begrüßt ausdrücklich, dass in dieser Legislaturperiode mit dem GVSG noch eine neue gesetzliche Regelung beschlossen wurde: Sie werde die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt.
Die wesentlichen Änderungen sowie den entsprechenden Beschluss finden Sie auf der Website des G-BA (Download am Seitenende).
Inkrafttreten des Beschlusses
Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.