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Fortbildungspflicht für Logopäd*innen

Im Versorgungsvertrag, der die Grundlage des logopädischen Handelns bietet, wird in Anlage 4 die Pflicht zur Fortbildung für Logopädinnen und Logopäden geregelt.

Ziel der Fortbildungspflicht ist die “Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung”.

Die Anlage 4 des Versorgungsvertrags regelt dabei den Fortbildungsumfang/Fortbildungspunkte/Übertragung, den Betrachtungszeitraum, die inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung, die Anforderungen an Dozierende, den Einsatz der Kommunikationsmedien, die Teilnahmebescheinigung, die Dokumentation, die Evaluation und den Nachweis.

Die Anlage 4 des Vertrages finden Sie hier.

Zertifizierung externer Anbieter

Der dbl zertifiziert keinerlei Fortbildungsveranstaltungen anderer Anbieter. Jeder Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Workshops, Kongresse, etc.) muss für sich entscheiden, ob er die vom GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden dba, dbl, dbs und Logo Deutschland vereinbarten Kriterien zur Erfüllung der Fortbildungspflicht berücksichtigt und damit die Gewähr dafür übernimmt, dass die vergebenen Fortbildungspunkte von Seiten der Krankenkasse anerkannt werden

 

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