Logopädie | 08.07.2026
G-BA passt Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening an
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening überarbeitet, und zwar in Hinblick auf den Algorithmus der Testverfahren, die Anzahl von Testversuchen bei der Erstuntersuchung und die Kontrolluntersuchung.
Ziel ist es, die Früherkennung angeborener Hörstörungen zu verbessern. Die Anpassungen beruhen auf Erkenntnissen aus systematischen Evaluationen der derzeitigen Abläufe sowie auf aktuellen internationalen Empfehlungen. Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich Ende Juli 2026 in Kraft treten.
Diese Änderungen sind dabei vorgesehen:
Kein Wechsel des Testverfahrens zwischen Erst- und Kontrolluntersuchung
Bisher musste ein auffälliger Befund der Erstuntersuchung zwingend durch eine Hirnstammaudiometrie überprüft werden. Künftig kann für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren eingesetzt werden. Damit ist auch die Messung otoakustischer Emissionen als Kontrolluntersuchung möglich.
Anzahl der Testversuche bei der Erstuntersuchung
Die Anzahl der zulässigen Testversuche bei der Erstuntersuchung war bislang nicht festgelegt. Der G-BA bestimmt nun, dass pro Ohr maximal drei Testversuche durchgeführt werden dürfen. Bei auffälligen Ergebnissen ist eine Kontrolluntersuchung erforderlich. Dies gilt auch bei einseitig auffälligen Befunden, bei denen gegebenenfalls zusätzlich eine Abklärungsdiagnostik notwendig ist.
Kontrolluntersuchung
Bisher war nicht festgelegt, wann eine Kontrolle nach einem auffälligen Ergebnis der Erstuntersuchung erfolgen soll. Der G-BA bestimmt nun, dass die Kontrolluntersuchung frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens bis zur U2-Untersuchung durchgeführt werden soll. Zudem muss die Untersuchung künftig immer beide Ohren umfassen und darf maximal drei Testversuche pro Ohr beinhalten.
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