Telemedizinische Leistungen (TML)
Die Berufsverbände dbl, dbs, dba und Logo Deutschland haben sich mit dem GKV-Spitzenverband darauf verständigt, dass telemedizinische Leistungen (TML) bereits vor Abschluss des zurzeit anhängigen Schiedsverfahrens erbracht werden können.
Die entsprechende Übergangsänderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. In den Vertrag wurde insbesondere § 7a eingefügt, der die Erbringung telemedizinischer Leistungen im Einzelnen regelt. Darüber hinaus wurde § 19 Abs. 2 um zwei weitere schwerwiegende Vertragsverstöße ergänzt. Anlage 7, die sich mit den technischen Voraussetzungen beschäftigt, wurde in den bestehenden Vertrag aufgenommen.
Für alle Leistungen, die ab dem 1. September 2022 erbracht werden, gelten die in Artikel 2 der Übergangsänderungsvereinbarung festgesetzten höheren Preise.
Es handelt sich um eine befristete Übergangsvereinbarung, um bereits während des laufenden Schiedsverfahrens eine telemedizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Die Übergangsvereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, zu dem die Schiedsstelle die Regelung telemedizinischer Leistungen nach § 125 Abs. 2a SGB V und deren Preise festsetzt.
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