Meldung
Schleswig-Holstein: Testpflicht für Begleitpersonen
Stand: 29.11.2021/Update 3.12.2021
Liebe Mitglieder des Landesverbandes Schleswig-Holstein,
in Ergänzung unseres Newsletters vom 26.11.2021 möchten wir folgende Information, die wir aus dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren erhalten haben, an Sie weitergeben:
Bei Begleitpersonen entfällt die Testpflicht nur in folgenden Fällen:
1. in einer Akutsituation als sorgeberechtigte Person bei der Behandlung minderjähriger Kinder oder in einer Akutsituation als Begleitperson bei der Behandlung betreuungsbedürftiger Personen (hierbei kommt es nicht auf den formalen Status als Betreuer*in) an,
2. in Eil-und Härtefällen (z.B. Rettungsdienst, Sterbebegleitung) oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse (z.B. Richter*innen im Rahmen der Anhörung).
Personen, die die Einrichtung nur kurzfristig (wenige Minuten) betreten, z.B. Post- und Paketbot*innen unterliegen keiner Testpflicht.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass Begleitpersonen bei Regelterminen einen negativen Testnachweis bei Betreten der Praxis vorlegen müssen. Alternativ kann der Test auch in der Praxis vorgenommen werden.
Ein zusammenfassendes Erläuterungsschreiben des o.g. Ministeriums bezüglich der Testverpflichtung der Beschäftigten und Besucher von Einrichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.
Aktualisierung vom 03.12.2021:
Inzwischen wurde auch das Hinweisschreiben für Heilmittelerbringer des Sozialministeriums Schleswig-Holstein (Stand: 25.11.2021) aktualisiert, indem die Regelungen zur Testpflicht von Begleitpersonen und zur Durchführung von Gruppentherapien konkretisiert wurden.
Das aktualisierte Heilmittelerbringerschreiben ist auch auf der Webseite des Landes Schleswig-Holstein an bekannter Stelle unter Handreichungen zu finden.
Herzliche Grüße
Ihre
dbl-Geschäftsstelle