Meldung
NRW-Sofortbeihilfen: Rückmeldefrist bis 30. November 2020 verlängert
Neustart nach Klärung wichtiger Fragen „noch vor den Herbstferien“ - Eventuelle Rückzahlungen müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen
Wie bereits am 29. Juli gemeldet wurde das sog. Rückmeldeverfahren, in dem die Verwendung der Sofortbeihilfe von den Empfängern nachzuweisen war, von der NRW-Landesregierung aufgrund einiger offener Fragen gestoppt. Dabei war insbesondere umstritten, ob die Beihilfe auch für Gehaltszahlungen, die nicht vom KUG gedeckt waren, und für gestundete Gewerbemieten verwendet werden durften.
Nun informiert das Wirtschaftsministerium NRW darüber, dass die Rückmeldefrist bis zum 30. November 2020 verlängert worden ist und eventuelle Rückzahlungen bis zum 31. März 2021 erfolgen müssen. Zudem berichtet das Ministerium, wie wichtige, im Laufe des Prozesses aufgekommene Fragen gemeinsam mit dem Bund geklärt worden sind:
- "Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.„
- „Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.“
- Besondere Bedeutung dürfte auch die Folgende Aussage für Praxen haben, die Quartalsweise oder über längere Zeiträume, mithin also zeitversetzt, abrechnen:
„Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.“
Demzufolge müssten Einnahmen aus vor Corona erbrachten Leistungen im Beihilfezeitraum nicht mehr berücksichtigt werden. Ob hier ein Stichtag festgelegt wird und wie diese „Option“ zu ziehen ist, ist noch unklar.
Da die Klärung durch Verhandlungen der Länder mit dem Bund erfolgte, gehen wir davon aus, dass diese Kriterien über NRW hinaus für alle Bundesländer gelten. Entsprechende Meldungen aus anderen Ländern liegen uns bisher aber noch nicht vor.
Das Wirtschaftsministerium NRW hat für Fragen zum Verfahren eine Hotline unter 0211-7956 4995 eingerichtet.
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-setzt-verbesserungen-bei-der-abrechnung-der-nrw-soforthilfe-durch-und-nimmt
(dbl-GS/Schotte)