Meldung
NRW: Land startet „NRW Überbrückungshilfe Plus“
Sicherung der Existenz von Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Klein-Unternehmen
Um durch die Pandemie stark betroffene kleine und mittlere Unternehmen weiter zu unterstützen, startet das Land Nordrhein-Westfalen die „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Diese kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe des Bundes beantragt werden (s. Meldung vom 14. Juli 2020). Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen. Sie erhalten für die Monate Juni bis August verlorene Zuschüsse, mit denen sie Umsatzausfälle ausgleichen und betriebliche Fixkosten decken können. Das Land ergänzt die Hilfen des Bundes um ein Zusatzprogramm für den Unternehmerlohn: Mit der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erhalten Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Die Landesregierung rechnet mit 100.000 Antragstellern für das Zusatzprogramm und stellt hierfür 300 Millionen Euro bereit.
Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe sieht vor, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht abgedeckt werden.
Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 30. September 2020 deutlich erleichtert, jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster. Ihnen soll durch die NRW Überbrückungshilfe Plus geholfen werden. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung i. H. v. 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate im Zeitraum Juni bis August 2020 (maximal 3.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Zeitraum der Zuwendung (Juni, Juli und/oder August) bezogen werden, besteht kein Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe Plus.
Sie können Zahlungen aus dem Zusatzprogramm auch für einzelne Monate geltend machen. Bitte beachten Sie aber, dass für den Monat, in dem die Zahlung aus dem Zusatzprogramm auf Ihrem Konto eingeht (und ggf. in den Folgemonaten), kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe der Zahlung besteht. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Auszahlung aus dem Zusatzprogramm erst im September 2020 erfolgt und Sie für die Monate Juni bis August kein Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen haben.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe und das Zusatzprogramm „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erfolgt über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Bundesregierung stellt hierfür ein bundeseinheitliches Antragsportal zur Verfügung. Dort können sich die Berater registrieren und vom 10. Juli 2020 an Anträge stellen.
Detaillierte Informationen zur NRW Überbrückungshilfe Plus erhalten Sie auf https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe.