Meldung
Landesrahmenvereinbarung zur Komplexleistung Frühförderung in Sachsen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 01. August 2019 wurde die neue Landesrahmenvereinbarung für den Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern gemeinsam verabschiedet.
Diese gilt für alle Behandlungen und Förder- und Behandlungspläne, die nach dem 01. Januar 2020 stattgefunden haben bzw. bewilligt wurden.
Die Neuerungen der Vereinbarung lassen sich zunächst wie folgt zusammenfassen: Alle medizinisch- therapeutischen Leistungen, so auch die Logopädie, erhalten eigene Positionsnummern für die Abrechnung und werden nun, nicht wie bisher über die Krankenkassen, sondern direkt mit dem zuständigen Rehabilitationsträger abgerechnet. Die Vergütungsordnung für medizinisch-therapeutische Leistungen beinhaltet eine Pauschale für 60 Minuten in Höhe von 69,33 Euro, wobei maximal 45 Minuten der Gesamtzeit der Therapie am Patienten verbracht werden sollen. Die verbleibenden 15 Minuten dienen der interdisziplinären Arbeit, dem administrativen Abstimmungs- und Koordinationsaufwand oder der Vor- und Nachbereitungszeit. Des Weiteren wird eine Hausbesuchspauschale in Höhe von 17,12 Euro für die Anfahrt pro Einrichtung vergütet. Ein weiterer freudiger Punkt für alle Kolleginnen und Kollegen dürfte sein, dass im Falle einer Erhöhung der Kassensätze, auch die Frühfördersätze angepasst werden. Insgesamt zeigt die Vereinbarung viele gute Neuerungen bezüglich der Vergütung und der interdisziplinären Zusammenarbeit.
Die derzeitige vertragliche Umsetzung zwischen Frühförderstellen und deren Kooperationspartnern vor Ort gestalten sich teilweise noch schwierig. Ich bitte daher alle Kolleginnen und Kollegen, die Ihnen vorgelegten Verträge der Frühförderstellen kritisch zu prüfen und diese mit der ab 01. August 2019 in Kraft getretenen Landesrahmenvereinbarung zu vergleichen. Bitte bedenken Sie bei Ihrer Überprüfung, dass die Landesrahmenvereinbarung bindend ist und von dieser nur abgewichen werden darf, wenn diese Abweichungen mit den Paragraphen in der Vereinbarung oder ihrer Anlagen erklärbar sind. Im Zweifelsfall wenden Sie sich gern an mich (buechner(at)dbl-ev.de) oder unsere Rechtsberatung (Herr Grebe und Herr Schotte).
Herzlichst Ihre
Heidemarie Büchner