Meldung
Bremen: Anpassung der Corona-Schutzverordnung
Stand 16.9.2021
Die Stadt Bremen hat eine Anpassung der Corona-Schutzverordnung vorgenommen, in der medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen nun von der Anwendung der 3G-Regel ausgenommen sind. Nach Auffassung der dbl-Rechtsberatung ist der Bereich der Logopädie/Sprachtherapie nun nicht mehr von der 3G-Regel erfasst, da die Durchführung der Therapie insbesondere aufgrund der ärztlichen Anordnung medizinisch notwendig ist.
„Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem vierten Tag die Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung für […] 4. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, soweit diese nicht medizinisch notwendig sind […],“
(Vgl. § 3 Abs. 4 Corona-Schutzverordnung Bremen in Verbindung mit Zweite Verordnung zur Änderung der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.)