Meldung
Baden-Württemberg: Änderung des Privatschulgesetzes verabschiedet
Am 1. August 2020 trat die Änderung des Privatschulgesetzes (PSchG) in Baden-Württemberg in Kraft. Mit der Änderung des Gesetzes werden jeweils eigene Kopfsätze für die Physiotherapie- und Logopädieschulen eingeführt. Diese sollen gewährleisten, dass diese Schulen in freier Trägerschaft 80 Prozent der Kosten einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen erhalten.
Diese gewährten Förderungen für die Physiotherapie- und Logopädieschulen sind bis zuletzt strittig gewesen. Hintergrund der Auseinandersetzungen um die Förderungshöhe bildete das Gutachten des Sozialministeriums in Baden-Württemberg. In diesem wurden die ermittelten Kosten für die öffentlichen Schulen zwar dargestellt, jedoch erfolgte die Berechnungsgrundlage der Förderungshöhe der Schulen in privater Trägerschaft nicht anhand dieser Kosten. Es wurde seitens Baden-Württemberg, unter Hinweis der besonderen Ausbildungssituation der öffentlichen Schulen (z. B. an Universitätskliniken), eine andere, geringere Kostenkalkulationen zugrunde gelegt. Die Berufsverbände VDP, VLL, VDES, DVE, Physio Deutschland, VPT, Logo Deutschland, Podo Deutschland und der dbl ließen ein Gegengutachten erstellen, das in Gesprächen mit Landespolitiker/innen der Regierungs- und Oppositionsparteien diskutiert wurde, um eine entsprechende Förderungshöhe zu erhalten. Die Stellungnahme der Berufsverbände können Sie hier abrufen.
Die Gesetzeslage wurde nun erst einmal festgeschrieben und geht einher mit einer Auffanglösung für Physiotherapieschulen, die sich an der 2018 ermittelten Kopfsatzhöhe orientiert. Damit soll eine Finanzierungslücke zumindest teilweise ausgeglichen werden, da die Kostenkalkulation des Landes und die Verringerung der Landesförderung für die Physiotherapieschulen besonders starke Auswirkungen zeigt.
Für die Studierenden der Schulen in privater Trägerschaft bleibt es weiterhin dabei, dass ein Teil des Schulgeldes privat aufgewendet werden muss. Das Sonderungsverbot, das vorsieht, dass Schulentgelte so gestaltet sein müssen, dass sie unabhängig von Einkommens- und Vermögensschichten geleistet werden können, schränkt die Selbstbeteiligung auf monatlich maximal 160 Euro ein.
Die Schulgeldfreiheit einzuführen bleibt daher zunächst eine Absichtserklärung, die Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit Bund und Ländern weiterhin verfolgen will, um zu einer entsprechenden Lösung zu gelangen. Dies entspricht auch den Koalitionsvereinbarungen der Regierungsparteien von März 2018 und den Ausführungen der Bund-Land AG „Gesamtkonzeption Gesundheitsfachberufe“, das im März vom BMG veröffentlicht wurde.
In den vergangenen zwei Jahren haben einige Bundesländer eigene Initiativen ergriffen, um die Schulgeldfreiheit einzuführen. Zuletzt hat Hessen diese zum 1. August eingeführt, Thüringen verfolgt nun diese Bestrebungen.
Azzisa Pula-Keuneke
(dbl-Referat Bildung)