Wenn Sie WLAN zur Verfügung stellen...
Der rechtliche Hintergrund
Das Anbieten eines freien WLAN-Zugangs ist bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am 15. September des letzten Jahres durch die sogenannte Störerhaftung mit großem finanziellen Risiko behaftet.
Demnach kann derjenige, der das WLAN zur Verfügung stellt, dafür als verantwortlich herangezogen werden, wenn ein Dritter durch den Zugang zu diesem WLAN eine Straftat, etwa eine Urheberrechtsverletzungen, begeht. Hierbei muss der/die BereitstellerIn des WLAN-Netzes in keinster Weise willentlich oder wissentlich an der Tat beteiligt sein. Die adäquate kausale Beziehung durch die Bereitstellung des Internetzugangs ist bereits ausreichend.
Erst das besagte Urteil des EuGH legt fest, dass GeschäftsinhaberInnen nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen haften, die durch NutzerInnen ihres WLANs begangen werden. Aufgabe der BereitstellerInnen freier WLAN-Netze ist es jedoch, solche Gesetzesverstöße weitgehend zu verhindern, etwa durch das Einrichten von Passwörtern. Zudem sollen NutzerInnen das WLAN nicht anonym nutzen dürfen; die Dokumentation von Namen und Kontaktdaten ist empfohlen.
Während das Bereitstellen eines WLAN-Zugangs somit rechtlich seit September als etwas weniger risikoreich angesehen werden kann, liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vom 5. April diesen Jahres vor. Bereits von der Bundesregierung beschlossen, muss dieses nun als nächstes vom Bundestag verabschiedet werden.
Die Gesetzesänderung sieht vor, die Störerhaftung auf Unterlassung abzuschaffen. Dies bedeutet, dass BetreiberInnen in Zukunft NutzerInnen ihrer WLAN-Netze nur noch auf freiwilliger Basis registrieren, ein Passwort verwenden und bei Rechtsverstößen die Bereitstellung einstellen müssen. Weiterhin ist jedoch die Sperrung einzelner, konkreter Seiten durch die Rechteinhaber verlangbar. Allerdings erst, wenn bereits ein Verstoß vorgefallen ist, nur so eine Wiederholung verhindert werden kann und die Sperrung für den/die AnbieterIn keinen zu großen Aufwand darstellt. Vor- und außergerichtliche Kosten für solche Vorgänge dürfen dem/der BetreiberIn hierbei nicht in Rechnung gestellt werden.
Sicherheit für Ihre Daten
Neben diesen rechtlichen Faktoren sollten Sie auch einige technische Punkte beachten. Trotz der Nutzung Ihres WLANs, sollten Patienten keinen Zugang zu sensiblen Daten in Ihrem System erhalten. Hierzu bietet sich neben der Nutzung professioneller Hotspots durch externe Anbieter auch die Gastnetz-Funktion Ihres herkömmlichen Routers an. Ein Gastnetz ist vom standardmäßigen WLAN isoliert. Somit liegt keine Querverbindung zwischen den Netzen vor und ein Hacken von Patientendaten kann so verhindert werden. Manche Router bieten außerdem die Möglichkeit, im Gastnetz Dateidownloads zu verhindern. So kann zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen durch NutzerInnen vorgebeugt werden. Einige Router haben außerdem eine Blacklist-Funktion. Hierdurch werden als kritisch bekannte Webadressen gesperrt.
Generell gilt, dass Sie Ihr WLAN für PatientInnen und Angehörige auch nur diesen zur Verfügung stellen sollten. Nutzen Sie ein Passwort, welches Sie regelmäßig erneuern, und teilen Sie es an der Rezeption interessierten Wartenden mit. So wissen Sie stets, welche NutzerInnen derzeit in Ihrem Gastnetz unterwegs sind.
Im Zuge der Energy Efficient Ethernet Welle, also die Erweiterungen des Ethernet-Standards für Rechnernetze, die eine Reduzierung des Stromverbrauchs in Phasen geringer oder keiner Aktivität bewirken, sind in einigen der neuen Access Points und Router Zeitschalter eingebaut, mit denen das WLAN abgeschaltet werden kann. Die Zeitschaltung lässt sich zum Beispiel pro Wochentag konfigurieren, sodass man das WLAN ab einem terminierten Zeitpunkt aktivieren kann.
Bereitstellung des WLANs für Ihre PatientInnen
Für das Einrichten eines WLANs werden einige technische Geräte gebraucht, die in der Regel bereits vorhanden sind, wenn man einen Internetanschluss besitzt:
Einen Router, der über den DSL-Anschluss die Verbindung zum Internet herstellt. Der Internetzugang muss erfolgreich eingerichtet bzw. der Router konfiguriert sein.
Zusätzlich muss das Gerät, mit dem man im WLAN und Internet surfen möchte, über ein WLAN-Modul verfügen. Das WLAN muss in den Netzwerkeinstellungen des Rechners eingerichtet und die WLAN-Funktion aktiviert sein. Grundsätzlich erfüllen alle Smartphones und Notebooks diese Voraussetzung. Sollte dies nicht der Fall sein, bietet sich die Nutzung eines entsprechenden USB-Sticks an, mit dem man die Verbindung zum WLAN herstellen kann.
Aus Sicherheitsgründen sollte man sich über den richtigen Aufstellort des Routers Gedanken machen, denn so kann man bereits anfänglich physikalischen Angriffen ins WLAN entgegenwirken. Abhängig von der Umgebung, in der der Router aufgestellt ist, decken die Funksignale die Räume der eigenen Praxis ab. Unter Umständen sorgt der richtige Aufstellort dafür, dass das eigene WLAN nicht auf der Straße oder auf dem Parkplatz gegenüber empfangen werden kann.
Sollte die Praxis sehr verwinkelt oder weitläufig sein und das WLAN-Signal des Routers nur schwach beim Endgerät ankommen, lohnt sich unter Umständen die Anschaffung eines WLAN-Repeaters.