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Beihilfe Bund zahlt Hygienepauschale für Heilmittel
Die Beihilfe Bund erstattet ihren versicherten Beamten 1,50 Euro pro Anwendung für Hygienemaßnahmen. Diese Sonderregelung gilt für alle im Zeitraum 5. Mai 2020 bis 30. September 2020 erbrachten beihilfefähigen Leistungen.
Das Bundesinnenministerium teilt hierzu in einer Email mit:
„Aufwendungen für Hygienemaßnahmen von Heilmittelerbringern können in Anlehnung des § 2 Abs. 7 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Höhe von 1,50 Euro pro Anwendung ab dem 5. Mai zunächst befristet bis zum 30. September 2020 als beihilfefähig anerkannt werden. Es kommt mithin auf den Zeitpunkt der Behandlung an.“
Während die gesetzlichen Krankenkassen also nur 1,50 Euro pro Verordnung, unabhängig von der Verordnungsmenge, erstatten, kann die Pauschale über die (Bundes-) Beihilfe für jede Therapieeinheit abgerechnet werden.
Ob diese Reglung auch von den Beihilfestellen der Länder übernommen wird, ist noch nicht geklärt.
Grundsätzlich können die erforderlichen Hygieneaufwendungen bei privat bzw. über die Beihilfe versicherten Patienten nach eigenem Ermessen abgerechnet werden, sofern dies mit dem Patienten im Behandlungsvertrag vereinbart wurde. Dabei ist der Patient oder die Patientin darauf hinzuweisen, dass möglicherweise keine oder keine volle Erstattung seitens der PKV oder Beihilfe erfolgt.
Es empfiehlt sich daher, die Behandlungsverträge entsprechend anzupassen.