Meldung
Niedersachsen passt die Corona-Schutzverordnung an
Stand 22.9.2021
Auch das Land Niedersachsen hat eine Anpassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgenommen und somit auf unsere Forderung, die 3G-Regel nicht auf den Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie anzuwenden, reagiert.
Nun sind medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen hier von der Anwendung der 3G-Regel ausgenommen. Die Tätigkeit von Logopädinnen und Logopäden sehen wir, insbesondere aufgrund der ärztlichen Anordnung, als medizinisch notwendig an.
Hier der entsprechende Auszug aus der Verordnung:
„(1) 1 Wenn mindestens die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, dann ist der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt (3-G-Regelung). 2 Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Indikator ‚Neuinfizierte‘ gemäß § 2 Abs. 4 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. 3 Die Beschränkung gilt für […] 3. die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen,“
(Vgl. § 8 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung)
Die vollständige Verordnung finden Sie hier.