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Meldung

25.03.2020

Bayern: Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes

Unterschiedliche Aussagen führen zu Verwirrung

(Bild: © Pixel - Fotolia.com)
GS/Depel

Die Erklärungen des bayerischen  Ministerpräsidenten Markus Söder während der Pressekonferenz am 20. März 2020, in dem er sich zu weiteren Maßnahmen während der Corona-Krise geäußert hat, waren missverständlich und haben zu einer großen Verunsicherung der Logopäden und Logopädinnen geführt.

Es wurde zwischen Physiotherapeuten, die tätig sein dürfen, sofern dies medizinisch dringend erforderlich ist, und Logopäden und Ergotherapeuten differenziert, deren Praxen ab dem 21 März 2020 geschlossen werden sollten.

Diese mündliche Erklärung steht im Widerspruch zum Wortlaut der Ziffer 5 b) der Bayerischen Allgemeinverfügung „Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“:

Dort heißt es ausdrücklich:

„Triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung sind insbesondere:

die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho-und Physiotherapeuten), (…).

Unserer Ansicht nach war die Aufzählung in Ziffer 5 b) der Allgemeinverfügung nicht abschließend, so dass die Behandlung in Logopädiepraxen unter denselben Voraussetzungen möglich ist, die auch für Physiotherapiepraxen gelten.

Inzwischen liegen uns Erläuterungen aus dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vor:

Logopädische Praxen werden zu den Praxen von Angehörigen helfender Berufe gezählt und dürfen gemäß Ziffer 5 b) der Allgemeinverfügung aufgesucht werden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Demzufolge ist eine Schließung logopädischer Praxen nicht vorgesehen.

Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt.

Diese Kriterien gehen nicht unmittelbar aus der ärztlichen Verordnung nach § 32 SGB V hervor. Nach unserer Einschätzung sollte sicherheitshalber eine Mitteilung von Seiten des Arztes erfolgen, die eine über die medizinische Notwendigkeit hinausgehende Dringlichkeit bestätigt. Wir könnten uns vorstellen, dass auf neu ausgestellten Verordnungen ein kurzer Vermerk des Arztes zur Bestätigung der Dringlichkeit ausreicht.

Wir sind weiterhin im Austausch mit dem bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege um zu klären, wie die Regelung in der Praxis umgesetzt werden kann und werden Sie unverzüglich informieren, sobald wir Näheres wissen.

Unserer Ansicht nach dürfen Videobehandlungen auch in logopädischen Praxen in Bayern ohne zusätzliche Einschränkung durchgeführt werden, da Sinn und Zweck der Allgemeinverfügung darauf gerichtet ist, die Ausbreitung des Virus dadurch zu verzögern, dass der direkte Kontakt zwischen Menschen weitestgehend vermieden wird. Die Durchführung der Videotherapie wird somit nicht von der Allgemeinverfügung, die der Gefahrenabwehr dient, eingeschränkt.

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