Werbung
Vom staatlich geregelten Versorgungssystem entwickelt sich der Gesundheitssektor zusehends zu einem freien Markt. Auf diesem gilt es, sich gut zu positionieren.
Rechtliche Grenzen der Praxis-Werbung
Der Gesetzgeber setzt im Bereich der Medizin-Werbung jedoch Grenzen, um den Patienten vor irreführender Werbung zu schützen. Die entsprechenden Einschränkungen beugen einer Kommerzialisierung der medizinischen Behandlung vor. Problematisch ist jedoch, dass die meisten Patienten keine oder nur geringe Kenntnis über die Vielfalt des Angebotes von Logopäden haben. Als niedergelassene Logopädin müssen Sie die Möglichkeiten nutzen, die Ihnen vom Gesetzgeber erlaubt werden, um Patienten auf Ihre Praxis und Therapiemöglichkeiten aufmerksam zu machen.
Möglichkeiten und Grenzen
Einschränkungen der Werbemöglichkeiten ergeben sich aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das HWG findet nach § 1 Anwendung auf Werbung für Heilmittel.
Verboten ist insbesondere eine irreführende Werbung. Nach § 3 liegt eine Irreführung insbesondere dann vor,
- wenn Verfahren, Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder über die für Sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 11 verbietet konkret Werbung bestimmter Art. Hiernach darf nicht geworben werden:
- mit Angaben, dass die Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlungen ärztlich empfohlen oder geprüft sind,
- mit Wiedergabe von und Hinweisen auf Krankheitsgeschichten,
- mit bildlicher Darstellung von krankhaften Veränderungen des menschlichen Körpers oder Körperschäden sowie die Darstellung des Aussehens vor und nach der Anwendung,
- mit Werbeaussagen, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen
- mit Vorträgen, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
- mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
- mit Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs-, Empfehlungsschreiben,
- mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
- mit Preisausschreiben und Verlosungen,
- durch die Abgabe von Mustern, Proben oder Gutscheinen dafür,
- durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Vorschriften zur Beschränkung der Werbung:
- Nach § 1 Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vor unlauterem Wettbewerb.
- Nach § 3 sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, wenn Sie den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer beeinträchtigen.
- § 4 erläutert, wer im Sinne von § 3 unlauter handelt.
Insbesondere, wer:
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen,
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert,
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt,
- die Dienstleistungen, Tätigkeiten eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
- Mitbewerber gezielt behindert.
Die Bedeutung von Praxiswerbung nimmt kontinuierlich zu. Immer häufiger stellen sich Praxisinhaber die Frage, ob man die Patienten nicht persönlich anschreiben könnte. Neben inhaltlichen Vorgaben vor allem des Heilmittelwerbegesetzes sind jedoch auch formale Vorgaben zu beachten. Diese sind seit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zum 30.12.2008 noch einmal konkretisiert worden.
Als geschäftliche Handlungen des Praxisinhabers gegenüber seinen Patienten, die in diesem Fall Verbraucher sind, unterliegen Schreiben an Patienten den Regelungen des UWG. Auch nach der Änderung des UWG ist es beispielsweise zulässig, Patienten konservativ mittels Brief anzuschreiben, um sie zu einem Tag der offenen Tür einzuladen. Ein Telefonanruf, ein Fax oder die Verwendung des heutzutage sehr beliebten Mediums E-Mail ist jedoch nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Patienten zulässig. Nicht ausreichend ist also, dass der Patient auf dem Kontaktformular seine E-Mail-Adresse angegeben hat. Die Zustimmung des Patienten muss sich vielmehr explizit auf die Verwendung der gemachten Angaben zu Werbezwecken beziehen. Planen Sie daher Werbemaßnahmen beispielsweise mittels E-Mail durchzuführen, sollten Sie sich gleich bei der Patientenannahme die ausdrückliche Einwilligung des Patienten geben lassen, ihn auch per E-Mail, Fax oder Telefon auf besondere Aktionen zu Werbezwecken hinweisen zu dürfen.
Grundsätzlich abgeraten werden sollte von allgemeinen Postwurfsendungen, die über den Kreis des bisherigen Praxisklientels hinausgehen.
Die oben genannten Einschränkungen finden nur Anwendungen auf Werbemaßnahmen. Ausgenommen sind also alle Mitteilungen, die aus dem regulären Therapeut-Patienten-Verhältnis entspringen. Muss beispielsweise ein Termin kurzfristig abgesagt werden, so kann sich der Therapeut grundsätzlich aller der vom Patienten angegebenen Kontaktdaten bedienen. Im Falle vertraulicher Informationen sollte allerdings im Hinblick auf die therapeutische Schweigepflicht das Faxgerät nur dann genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Nachricht ausschließlich den Betroffenen erreicht, Dritte also keinen Zugang zum Faxgerät haben.