Wahltarife
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden den gesetzlichen Krankenkassen Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Die meisten von ihnen können seit dem 1. April 2007 angeboten werden. Ab dem 1. Januar 2009 werden die Wahltarife noch weiter ausgebaut.
Seit dem 1. April 2007 müssen die Kassen Tarife für die Teilnahme der Versicherten an folgenden besonderen Versorgungsformen anbieten:
Integrierte Vrsorgung besondere ambulante ärztliche Versorgung strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP) Modellvorhaben hausarztzentrierte Versorgung Die Krankenkasse hat denjenigen Versicherten, die an einer besonderen Versorgungsform teilnehmen einen speziellen Wahltarif anzubieten. Diese können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden.
Versicherte, für die die Krankenversicherungsbeiträge vollständig von Dritten getragen werden (zum Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld I und II) können nur diese Wahltarife wählen! Die Krankenkasse kann in diesen Wahltarifen festlegen, dass die Versicherten entweder eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen für die Teilnahme erhalten.
Eine gesetzliche Mindestbindungsfrist für solche Tarife ist nicht vorgesehen.
Das Mitglied verpflichtet sich dann, einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen und erhält im Gegenzug eine im Wahltarif vereinbarte Prämie von seiner Krankenkasse.
Das Mitglied und seine Familienversicherten nehmen ein Jahr lang keine Leistungen der Kasse in Anspruch. Auch in diesen Tarifen erhält das Mitglied eine Prämie. Diese ist begrenzt auf ein Zwölftel seines Jahresbeitrags.
Das Mitglied und seine Familienversicherten nehmen Kostenerstattung in variablen Formen in Anspruch. Die Kasse kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür von ihren Versicherten Prämienzahlungen vorsehen.
Versicherte können sich für entsprechende Tarife mit erweitertem Leistungsanspruch entscheiden. Die Kasse kann von ihren Versicherten hierfür spezielle Prämienzahlungen vorsehen.
Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Das heißt, die Versicherten legen sich für diesen Zeitraum auf einen solchen Tarif gegenüber ihrer Krankenkasse fest. Die Krankenkasse kann vor Ablauf dieser Zeit auch nur in Härtefällen gewechselt werden.
Die Prämienzahlungen an Versicherte sind in der Höhe begrenzt. Sie dürfen grundsätzlich 20 Prozent der vom Mitglied in einem Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro nicht überschreiten.
Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise die Teilkostenerstattung gewählt haben.
Bis zum 31.12.2008 gilt für Personen, die Teilkostenerstattung gewählt haben ein entsprechend ermäßigter Beitragssatz. Diese Beitragssatzermäßigung entfällt mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009. Zum Ausgleich kann die Krankenkasse diesen Versicherten dann einen Wahltarif anbieten, der anstelle der Beitragsermäßigung eine Prämienzahlung an den Versicherten vorsieht.
Teilkostenerstattung können nur wählen: DO-Angestellte und Beamte die bei Krankenkassen beschäftigt sind, wenn diese Kasse in ihrer Satzung für sie Teilkostenerstattung anbietet.