Studentenjob
Fast jede Studentin/ jeder Student jobbt neben dem Studium oder zumindest während der Semesterferien. Meist sind es finanzielle Gründe: BAföG wurde nicht bewilligt oder reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aber auch für Freizeitaktivitäten oder eine Urlaubsreise sind Einkünfte aus einem Nebenjob willkommen. Oftmals wird aber auch gearbeitet, um bereits während des Studiums bessere Einblicke in die spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen und erste Berufserfahrungen zu sammeln. Dazu dienen nicht nur Praktika, sondern eben auch Teilzeitbeschäftigungen neben dem Studium. Im Idealfall lässt sich so eine studienbezogene Tätigkeit also mit der Aufbesserung der eigenen Finanzen verbinden.
Jobbende Studentinnen und Studenten müssen grundsätzlich wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden; sie haben keinen Sonderstatus. Das gilt gleichermaßen für ihre Rechte wie für ihre Pflichten. D.h. auch Studierende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, Feiertagszuschläge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und falls betriebsüblich oder tariflich vereinbart, können sie auch Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist daher bei einem studentischen Beschäftigungsverhältnis ebenso wichtig wie bei einer „normalen“ Beschäftigung.
Der dbl stellt im Shop einen Musteranstellungsvertrag zur Verfügung.
Für die Beschäftigung von Studentinnen und Studenten kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Die Art der Beschäftigung entscheidet dabei über die Höhe der Abgabenlast in der Sozialversicherung.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung von Studierenden
Für Studierende in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen.
In der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450,00 Euro im Monat (ab 1. Oktober 2022 neu 520,00 Euro) sind Beiträge zu zahlen; diese belaufen sich für die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber in der Krankenversicherung auf 13 Prozent und in der Rentenversicherung auf 15 Prozent. Studierende haben in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,6 Prozent zu tragen, sofern sie oder er nicht gegenüber der Arbeitgeberin/ dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Der Vorteil der geringfügigen Beschäftigung von Studierenden liegt darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin bestehen bleibt.
Genauer Informationen über geringfügige Beschäftigung finden Sie hier.
In der auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristeten kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge an.
Beschäftigung als Werkstudent/in
Voraussetzung ist, dass die/ der mehr als geringfügig beschäftigte Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Während der vorlesungsfreien Zeit oder in Abend- und Nachtstunden und am Wochenende gelten Besonderheiten.
Werkstudentinnen und Werkstudenten können in der Krankenversicherung nicht mehr beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern (bis 25 Jahre) mitversichert werden. Die zuständige Krankenkasse informiert, wie hoch das maximale monatliche Einkommen sein darf. Stattdessen sind sie in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studierenden kranken- und pflegeversichert.
Eine Beitragsbelastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ergibt sich bei Werkstudenten/ Werkstudentinnen nur aufgrund der Rentenversicherungspflicht in Höhe von 9,3 Prozent. Den gleichen Anteil hat der oder die Studierende zu tragen. Allerdings kann dieser Anteil für Studierende auch niedriger ausfallen, wenn er oder sie ein Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 bis 1.300 Euro (ab 1. Oktober 2022 neu 520,01 bis 1.600 Euro) erzielt. In den weiteren Sozialversicherungszweigen besteht für Werkstudentinnen und Werkstudenten Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
Genauere Informationen finden Sie hier.
Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Studierende, die mehr als geringfügig und mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt sind, sind voll sozialversicherungspflichtig. Hier ergibt sich die übliche Abgabenbelastung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer.
Hinweis: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen möchten, sollten sich immer eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen, damit es nicht zu einer falschen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt und damit zur Nachforderung von Beiträgen.
Die Bundesagentur für Arbeit stellt umfassende Informationen zum Thema „Jobben neben dem Studium“ zur Verfügung.
(zuletzt aktualisiert am 10.05.2022)