Regelbehandlungszeit
Die logopädische Erstbefundung ist entsprechend der sog. Leistungsbeschreibung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, welche den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Absatz 1 SGB V anliegt, nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich ohne gesonderte ärztliche Verordnung abrechenbar und vom Versicherten auf der Rückseite der Verordnung als Erstuntersuchung zu bestätigen. Dabei erfolgt lediglich eine Angabe zum Leistungsdatum, aber nicht zum Leistungsumfang.
Als Regelbehandlungszeit sind hier 60 Minuten vorgesehen.
Diese Regelbehandlungszeit versteht sich letztlich als reiner Orientierungswert. Wie hoch der zeitliche Aufwand im Einzelfall ist, richtet sich dabei ausschließlich danach, wieviel Zeit die TherapeutIn benötigt, um die in der Leistungsbeschreibung erfassten Inhalte der Erstbefundung zu erbringen. Dabei kann die vorgesehene Regelbehandlungszeit grundsätzlich sowohl unter- als auch überschritten werden. Maßgeblich dürfen hier allein medizinisch-therapeutische Erwägungen sein.
Zur Erstbefundung gehören z. B. die Anamnese oder auch die Beratung des Patienten bzw. seiner Bezugspersonen. Der vollständige Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, welche Sie in der rechten Randspalte herunterladen können.
Unabhängig davon, wieviel Zeit die TherapeutIn im konkreten Fall für die Erstbefundung benötigt hat, kann hier stets einmal die Vergütungsposition Erstbefundung abgerechnet werden.
Die logopädische Erstbefundung ist Voraussetzung für die Erstellung eines Behandlungsplans für den Patienten und damit zugleich Voraussetzung für dessen Behandlung. Sie ist nur bei Behandlungsbeginn im Rahmen der ersten Verordnung einmal zusätzlich OHNE GESONDERTE ÄRZTLICHE VERORDNUNG abrechenbar. Dies bedeutet: Verordnet der Arzt z. B. 10 Therapieeinheiten, werden 10 Therapieeinheiten + 1 Erstbefundung erbracht und abgerechnet.
In Verträgen, in denen noch nicht auf die neue Leistungsbeschreibung umgestellt ist, müssen die dortigen Besonderheiten natürlich berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für den VdAK-Vertrag: Hiernach kann entweder zusätzlich zu den verordneten Therapieeinheiten Ziffer 33002 + 33003 ODER Ziffer 33002 + 33004 abgerechnet werden.