Probezeit
Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen ist es üblich (aber nicht zwingend) im Arbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. Probezeiten bis zu maximal sechs Monaten sind rechtlich zulässig (§622 Abs. 3 BGB). Sofern im Vertrag eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, besteht die Möglichkeit, diese einvernehmlich bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten zu verlängern.
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nach der Probezeit automatisch, sofern es von keiner Seite gekündigt wurde. Erst nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen.
Eine Probezeit berechtigt beide Seiten dazu, ohne Angabe von Gründen das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu beenden. Für die Wirksamkeit der Probezeit-Kündigung ist entscheidend, dass diese vor Ablauf der Probezeit der Gegenseite zugegangen ist. Das Arbeitsverhältnis endet sodann zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung.
(zuletzt aktualisiert am 15.02.2022)