Privatsätze
Für die Abrechnung mit Privatpatienten bestehen - anders als bei den gesetzlichen Krankenversicherungen - keine Vergütungsvereinbarungen des dbl oder anderer Heilmittelverbände mit den privaten Krankenkassen. Auch existiert keine allgemeine, berufsrechtlich verbindliche Gebührenordnung für Heilmittelerbringer, wie z.B. die GOÄ für Ärzte. Deshalb findet hier entweder die zwischen Therapeut und Patient frei vereinbarte Vergütung Anwendung oder - mangels einer solchen Absprache - die übliche Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB.
Über die Frage, welche Vergütung als „üblich“ zu verstehen ist, kann man trefflich streiten. Nicht selten landen solche Streitigkeiten dann vor Gericht. Das Gericht hat dann nach „billigem Ermessen“ über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Da die Gerichte hier einen erheblichen Spielraum haben, sind diese Streitigkeiten mit einer erheblichen Unsicherheit bezüglich des Ausganges belastet.
Zur Vermeidung solcher Unsicherheiten, aber auch um Transparenz für den Patienten zu schaffen, ist es daher dringend zu empfehlen mit Privatpatienten vor Therapiebeginn stets einen Behandlungsvertrag mit Honorarvereinbarung abzuschließen. Überdies begründet § 630c Absatz 3 BGB* die Verpflichtung des Behandelnden, den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen über die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung in Textform zu Informieren.
Dabei ist der Patient darauf hinzuweisen, dass seine Krankenversicherung die Vergütungssätze möglicherweise nicht vollumfänglich übernimmt. (siehe hierzu auch unseren Musterbehandlungsvertrag für Privatpatienten im Download-Bereich).
Es obliegt nämlich dem Patienten selbst (und nicht etwa der Therapeutin oder dem Therapeuten), mit seiner jeweiligen Krankenkasse die konkrete Höhe der Erstattung der Therapiekosten gemäß dem mit der Versicherung vereinbarten Tarif abzuklären.
Ergeben sich im Nachgang für die Patienten Rechnungskürzungen bei der Kostenerstattung durch deren private Krankenversicherung, so hat dies bei einer entsprechenden Honorarvereinbarung rechtlich keinen Einfluss auf Ihren Zahlungsanspruch gegenüber dem Patienten, da Sie in das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Krankenversicherung nicht eingebunden sind und der Patient eine Honorarvereinbarung mit Ihnen abgeschlossen hat. Der Patient darf demzufolge auch nicht einfach die Rechnung auf den Erstattungsbetrag kürzen, sondern ist vertraglich verpflichtet den Differenzbetrag selbst zu übernehmen. Dem Patienten steht es sodann Frei, den Differenzbetrag bei seiner Krankenkasse einzufordern.
Das zuvor gesagte gilt im Wesentlichen auch für Patienten mit Beihilfeberechtigung, siehe dort unter Beihilfe.
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*§ 630c BGB - Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (Auszug)
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(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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(aktualisiert 19.01.2022)