Nebentätigkeiten
Grundsätzlich verpflichten Sie sich mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, für die vereinbarte Zeit der Arbeitgeberin Ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es wäre ein Vertragsverstoß, wenn Sie aufgrund anderer Nebentätigkeiten übermüdet an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen würden. Gemäß der Treuepflicht Ihrer Arbeitgeberin gegenüber haben Sie außerdem alles zu unterlassen, was der finanziellen Seite oder dem guten Ruf Ihrer Arbeitsstelle schaden könnte.
Die Arbeitgeberin hat also ein berechtigtes Interesse daran, über Ihre Nebentätigkeiten informiert zu werden. Sie kann Ihnen diese auch begründet untersagen, was z.B. Der Fall ist, wenn Sie in einer Konkurrenzpraxis tätig werden wollen.
Mitzuberücksichtigen ist natürlich auch, wie viele Stunden Sie tatsächlich für den Arbeitgeber tätig werden. Sind dies z.B. nur 20 Stunden pro Woche, wird es schwerer sein, Ihnen eine Nebentätigkeit zu untersagen als bei einer Vollzeitstelle.