Kostenerstattung
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 01.04.2007 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 13 SGB V, die die Kostenerstattung innerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung regelt, teilweise neu geregelt. So ist nun auch eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen möglich.
Dementsprechend sollten Sie bei den betreffenden Patienten ausdrücklich nachfragen, ob sie die Kostenerstattung auch in Bezug auf logopädische, also veranlasste Leistungen gewählt haben.
Da bei den entsprechenden Patienten die Abrechung nicht unmittelbar über die Krankenversicherung läuft, sondern ein separater Behandlungsvertrag geschlossen wird, stellen Sie Ihre Leistungen dem Patienten direkt in Rechnung. Dementsprechend können Sie nach privaten Sätzen abrechnen.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt der dbl ausdrücklich die Patienten in einem Gespräch mit einem schriftlichen Kostenanvorschlag über die voraussichtlichen Behandlungskosten zu informieren.
Hierbei sollten Sie den Patienten auch darauf hinweisen, dass er Ihnen gegenüber zur Begleichung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet ist, er aber von seiner Krankenversicherung höchstens den nach den einschlägigen Preisvereinbarungen geltenden Kassensatz erhält. Im Einzelfall kann der Patient zur Absicherung des Differenzbetrages eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Informationsverpflichtung des Leistungserbringers in § 13 Abs. 2 SGB V vor. Der Patient hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Leistungserbringer, also Ihnen, schriftlich zu quittieren. Zwar gehen die Krankenkassen ausgehend von der Erfahrung der letzten Jahre davon aus, dass nur eine sehr geringe Zahl von Patienten Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen wird, trotzdem sollten Sie sicherstellen, dass Sie in einem solchen Fall Ihre Informationspflichten erfüllen.
Bitte beachten Sie hierzu auch: