Korruption
Ursprünglich war die Auflistung der Leistungen als Vereinfachung der Kommunikation und des Berichtswesens zwischen behandelnder Institution und dem Rentenversicherungsträger gedacht. Die zu schreibenden Berichte waren hierdurch gleich strukturiert.
Inzwischen verstehen die Rentenversicherungsträger "... die in der KTL definierten Leistungseinheiten [...] als Bausteine im Therapiekonzept, in der Therapieplanung, bei der Bettenbedarfsplanung, Personalverteilungsplan und in der Leistungsdokumentation", so schreiben die Verfasser der Broschüre zur 4-ten Ausgabe. Somit können die erhobenen Daten auch klinikintern verwendet werden, für interne Leistungsstatistiken.
Inzwischen laufen Studien, ob anhand dieser erhobenen Daten Behandlungspfade entwickelt werden können. Auch die Schaffung von Rehabilitations-DRGs auf dieser Basis wird erwogen und erforscht. Erste Ergebnisse von Studien werden im Verlauf des Jahres 2007 erwartet.
Der Korruption im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber erstmals 2009 mit dem § 128 SGB V den Kampf angesagt. Unzulässige Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung sollten hierdurch ausgeschlossen werden. 2012 wurde das Gesetz verschäft und es wurden Schlupflöcher geschlossen. Gleichzeitig wurde das Zuwendungsverbot nunmehr auf den Heilmittelbereich ausgeweitet.
§ 128 SGB V definiert seitdem die unzulässige Zusammenarbeit auch für Sprachtherapeuten. Zuwiderhandlung kann seitens der Krankenkassen bis hin zum Zulassungsentzug geahndet werden.
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.
(4)..
..Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.
(5) Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten. In diesen Fällen ist auch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu informieren. Gleiches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen oder auf eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten nach Absatz 5a vorliegen.
(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.
(5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.
Die Regelung im Sozialgesetzbuch kann jedoch keine strafrechtlichen Sanktionen begründen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat 2012 die Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten wegen Vorteilsannahme/Bestechlichkeit mangels Amtsträgereigenschaft bzw. Beauftragtenstellung für die Krankenkassen ausdrücklich verneint. Notwendig war daher eine Änderung des Strafgesetzbuches.
2016 wurde auch diese Lücke geschlossen. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen werden mit dem Antikorruptionsgesetz erstmals als Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) ausgewiesen. Zur Begründung heißt es, Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtige den Wettbewerb, verteuere medizinische Leistungen und untergrabe das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Nunmehr kann auch strafrechtlich gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgegangen werden. Das Gesetz sieht mehrjährige Haftstrafen vor. Es handelt sich um Offizialdelikte, d.h. die Delikte werden ohne Antrag von Amts wegen verfolgt.
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
- der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat