Führungszeugnis
Ein potentieller Arbeitgeber kann vor der Einstellung die Vorlage ein Führungszeugnis verlangen.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag vom Bundeszentralregister ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters, das sogenannte Führungszeugnis, erteilt. Zu unterscheiden sind das Führungszeugnis für eigene Zwecke, das sogenannte Privatführungszeugnis, und das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, das sogenannte Behördenführungszeugnis. Ein Privatführungszeugnis braucht man vor allem für den Arbeitgeber zum Nachweis, dass man nicht vorbestraft ist, ein Behördenführungszeugnis, wenn man sich bei einer Behörde bewerben will. Letzteres wird im Unterschied zum Privatführungszeugnis nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde direkt zugesandt.
Soweit Sie sich also nicht bei einer Behörde bewerben, sondern aller Voraussicht nach in einer logopädischen Praxis, können Sie nur ein Privatführungszeugnis beantragen, welches Ihnen persönlich übersandt wird.
Das Führungszeugnis gibt den Inhalt des Bundeszentralregisters wieder. Aus einem Führungszeugnis geht damit hervor, ob jemand vorbestraft ist oder nicht. Die Frage, welche Daten in das Zentralregister aufgenommen werden und damit in einem Führungszeugnis erscheinen, richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Die Angabe im Führungszeugnis "Inhalt: Keine Eintragung" besagt, dass keine eintragungsrelevante Vorstrafe vorliegt. Wenn Eintragungen vorhanden sind, steht im Führungszeugnis das Verurteilungsdatum, das Gericht, das Aktenzeichen, die Straftat und die Art und die Höhe der Strafe. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, werden grundsätzlich nicht im Privatführungszeugnis aufgeführt. Gleichsam unterliegen auch die Tilgungen im Bundeszentralregister genauen rechtlichen Vorgaben.
Gerade Arbeitgeber im Gesundheitswesen verlangen ab und an die Vorlage eines Privatführungszeugnisses, um sicherzugehen, dass der Bewerber nicht einschlägig vorbestraft ist (Körperverletzung, Kindesmißbrauch, Untreue). Der Arbeitgeber hat hieran auch ein berechtigtes Interesse. Soweit Sie also als Bewerber zur Vorlage aufgefordert werden, können Sie dies nicht unter Hinweis auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit verweigern.