Entlassmanagement
Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein sog. Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung (§ 39, Absatz 1a SGB V). Dies gilt entsprechend auch für die medizinische Rehabilitation (§40, Absatz 2 SGB V) sowie für die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V).
Daher haben Versicherte gegenüber der Krankenkasse auch einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit diese unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist.
Die nähere Umsetzung für den Heilmittelbereich (also auch für Logopädinnen und Logopäden) ist im § 16a der Heilmittel-Richtlinie sowie im § 7 Absatz 3 unseres Versorgungsvertrages geregelt.
Liegt eine Entlassmanagement-Verordnung vor, muss die Heilmittelbehandlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aufgenommen werden. Die Behandlung kann auch bereits am Entlassungstag beginnen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Entlassungsdatum. Siehe auch unter Fristberechnung.
Die Verordnungsmenge ist ärztlicherseits so zu bemessen, dass sie in bis zu 7 Kalendertagen abgegeben werden kann. Überdies muss sie Behandlung innerhalb von 12 Kalendertagen nach der Entlassung beendet werden. Nicht in Anspruch genommene Therapieeinheiten verfallen und dürfen nicht mehr abgegeben werden (bzw. werden abgesetzt!). Die Verordnung verliert zudem die Gültigkeit, wenn die Behandlung nicht innerhalb der 7-Tage-Frist aufgenommen wurde.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden durch den G-BA in der Heilmittelrichtlinie Sonderregelungen auch zum Entlassmanagement erlassen, die mehrfach verlängert wurden.
Nach diesen kann die Verordnung für einen Zeitraum von bis zu 14 (statt 7) Kalendertagen erfolgen. Die Behandlung muss erst nach 21 (statt 12) Kalendertagen nach Entlassung beendet werden. Die Frist für den Beginn der Behandlung bleibt aber bei 7 Tagen nach Entlassung.
Nach derzeitigem Stand gelten die o.g. Sonderregelungen noch bis zum 31. Mai 2022.
Wie erkenne ich eine Entlassmanagement Verordnung?
Verordnet wird auch hier auf dem normalen, seit dem 01.01.2021 geltenden Muster-13 Formular. Dieses weist aber drei Besonderheiten auf:
- Im Personalienfeld steht quergedruckt „Entlassmanagement“.
- Das Entlassungsdatum ist vermerkt.
- Im Statusfeld steht an letzter Stelle eine „4“.
(aktualisiert am 13.05.2022)