Dysphagie
Haftung in der Dysphagietherapie - juristisch betrachtet
Im Folgenden finden Sie die Zusammenfassung eines Textes, den Sie in der vollständigen Fassung als PDF-Datei zum Download am Ende des Textes finden:
- Grundsätzlich sind LogopädInnen nur dann berechtigt, eine Dysphagietherapie durchzuführen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt.
- Aus juristischer Sicht ist bei der Dysphagietherapie von großer Wichtigkeit, ob die Therapeutin die mit dieser Therapieform verbundenen Tätigkeiten hinreichend beherrscht. Dieser Frage muss sich jede Logopädin vor einer entsprechenden Therapie stellen.
- Wer sich zur Durchführung einer entsprechenden Therapie einer Angestellten bedient, muss sich vorab über deren Qualifikation vergewissern. Denn Fehler der Mitarbeiterinnen werden letztlich der Praxisinhaberin zugerechnet
- Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Therapeutin die Dysphagietherapie hinreichend beherrscht, kann alleine hieraus bereits ein Schuldvorwurf erwachsen, der Grundlage ist sowohl für zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen.
- Kann die Logopädin entsprechende Kenntnisse hingegen nachweisen, ist es schwerer, ihr gegenüber den Vorwurf schuldhaften Verhaltens zu begründen. Dann gilt es, darüber hinaus nachzuweisen, dass die Logopädin bei der Behandlung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn auch mangelnde Sorgfalt bei der Therapie kann zivilrechtliche (Schadensersatz, Schmerzensgeld), strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (Erlaubnis, den Titel "Logopädin/Logopäde" zu führen) Konsequenzen nach sich ziehen. Das heißt aber auch: Ein Schuldvorwurf scheidet aus, wenn die Praxisinhaberin bzw. deren Angestellte über ausreichende Kenntnisse in der Dysphagietherapie verfügt und die Behandlung ordnungsgemäß und kunstgerecht durchgeführt wurde.
- In jedem Fall sollte die Logopädin ihrem Patienten vor Beginn der Behandlung die mit der Dsyphagietherapie verbundenen spezifischen Risiken aufzeigen und das Einverständnis zur Therapie einholen.
- Im übrigen sollte jede LogopädIn, die eine neue Therapieform (insbesondere die Dysphagietherapie) einsetzt, sich vorab auch mit dem richtigen Verhalten in Notsituationen befassen, die im Zusammenhang mit der Therapie auftreten können. So wird sich letztlich das Gefährdungspotenzial für den Patienten so gering wie möglich halten lassen.
In folgender PDF-Datei finden Sie eine ausführliche, 5 Seiten starke Darstellung dieser Thematik:fileadmin/Inhalte/Dokumente/Service/Beruf_und_Recht/haftung_dysphagie.pdf
(Stand: September 2004)