Betriebsprüfung
Die Logopäden gehören als freiberuflich Tätige zu den Steuerpflichtigen, bei denen eine "Außenprüfung" durch die Finanzbehörde, landläufig Betriebsprüfung genannt, zulässig ist. Die Abgabenordnung benennt als Zweck dieser Prüfung die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Die Behörde braucht also keinen besonderen Anlass und keine Auffälligkeit, auch keine ablaufende Frist zur Durchführung der Prüfung.
Allerdings muss sie eine schriftliche Prüfungsanordnung erlassen, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss.Darin müssen auch die Namen der Prüfer und der Beginn der Prüfung mitgeteilt werden(außer wenn dies den Zweck der Prüfung gefährden würde). Wenn wichtige Gründe dafür benannt werden, kann die Verlegung des Prüfungsbeginns durch einen Antrag erreicht werden.
In der Anordnung bestimmt die Behörde auch den Umfang der Prüfung, etwa
- ob mehrere Steuerarten geprüft werden sollen oder nur eine (also Einkommensteuer und Umsatzsteuer oder nur Umsatzsteuer etc.),
- ob ein oder mehrere Besteuerungszeiträume betroffen sein werden, oder
- ob nur bestimmte Sachverhalte (Geschäftsvorgänge)
- untersucht werden.
Die Prüfung wird während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten in den Praxisräumen durchgeführt, wenn diese dafür geeignet sind, kann aber auch in die Wohnung der Inhaberin oder das Büro des Steuerberaters oder sogar die "Amtsstelle" verlegt werden.
Die Mitwirkungspflicht der Praxisinhaberin bezieht sich zunächst auf die Vorlage aller Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Im Rahmen der Prüfung kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage anderer Urkunden und Erläuterungen verlangen, wenn sie zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind. Soweit die Unterlagen in einer Datenverarbeitungsanlage geführt werden, kann die Behörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das verwendete System zur Prüfung der Unterlagen nutzen. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben ausgewertet werden und ihr die Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Die Abgabenordnung sieht, wenn das Ergebnis der Prüfung vorliegt, eine Besprechung zwischen den Behördenvertretern und der Steuerpflichtigen (und deren Steuerberater/Rechtsanwalt) über die strittigen Sachverhalte, die rechtlichen Beurteilungen der Ergebnisse sowie deren steuerliche Auswirkungen vor, die sogenannte Schlussbesprechung. Damit endet die Außenprüfung. Soweit sie zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, ergeht darüber ein schriftlicher Bericht. Wenn die Steuerpflichtige die Ergebnisse nicht akzeptieren kann, bleibt ihr der Rechtsmittelweg: Einspruch und bei dessen Erfolglosigkeit die Klage beim Finanzgericht.
(Abgabenordnung §§ 147 und 147a, 193 bis 202)
Der Anknüpfungspunkt für die Pflicht zur Durchführung der Außenprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist der Begriff "Arbeitgeber". Diese Prüfungen treffen daher niemals Alleinpraxen, also Logopädinnen ohne freie Mitarbeiterinnen oder Angestellte.
Die Mitwirkungspflichten sind so umfassend wie bei der steuerrechtlichen Prüfung. Prüfort kann auch das Steuerbüro sein, wenn der Steuerberater für die Praxis die Vergütungen abrechnet und die Meldungen erstattet.
Im Sozialrecht zielt die Prüfung auf die
Erfüllung der Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem SGB
Richtigkeit der Meldungen und der Beitragszahlungen
Entgeltunterlagen auch der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.
Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung kann also auch zur Feststellung einer Versicherungspflicht vermeintlicher freier Mitarbeiter führen. Ebenso stehen die versicherungsrechtlichen Verhältnisse der geringfügig Beschäftigten auf dem Prüfstand.
Hierzu ist zu beachten, dass die Prüfer rechtmäßig das gesamte Behördenwissen der Sozialversicherungsträger verwerten dürfen - insbesondere die Daten der Arbeitgeberdatei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auf diese Weise schlägt dann die Stunde der Wahrheit, ob z.B. nicht eine 400-Euro-Beschäftige doch ein oder mehrere Minijobs hat. Das würde zur Beitragspflicht in der nicht verjährten Zeit (Zeitraum vier Jahre) führen. Die Feststellungen der Prüfung können mit einem Widerspruch und nach dessen Erfolglosigkeit mit der Klage zum Sozialgericht überprüft werden.
(SGB IV § 28 p, AO § 147 Abs. 6, S. 1,2)