Besonderer Verordnungsbedarf
Besondere Verordnungsbedarfe (früher: Praxisbesonderheiten) sind für schwer kranke Patienten gedacht, die Heilmittel für einen begrenzten Zeitraum, jedoch in intensivem Ausmaß benötigen. Die Kosten der besonderen Verordnungsbedarfe fließen zunächst in das Verordnungsvolumen der Arztpraxis ein, werden aber in der Regel vor Einleitung einer Heilmittel-Richtwertprüfung wieder abgezogen und sind daher i.d.R. Budgetneutral.
Besondere Verordnungsbedarfe sind anhand des eingetragenen einschlägigen ICD-10-Codes (z.B. G.20.1) und der entsprechenden Diagnosegruppe (z.B. SC/SP6) auf dem Heilmittelrezept erkennbar. Eine darüberhinausgehende Kennzeichnung auf der Heilmittelverordnung erfolgt nicht. Der ICD-10-Code kann sodann vom Heilmittelerbringer mit der Diagnoseliste abgeglichen werden.
Die Diagnoseliste der KBV finden Sie hier (Stand 01.07.2021) Die Diagnoseliste enthält zudem auch die Diagnosen für langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 Heilmittelrichtlinie)
Außerdem sind die jeweils angegebenen Hinweise/Spezifikationen in der Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe zu beachten: Die Anerkennung als besondere Verordnungsbedarfe ist teilweise zeitlich befristet oder Altersabhängig.
Der Vertragsarzt kann die erforderlichen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von 12 Wochen verordnen. Dabei bemisst sich die Anzahl der Behandlungseinheiten nach der wöchentlichen Therapiefrequenz, bei Angabe einer Frequenzspanne (z.B. 1-3x wöchentlich), nach dem angegebenen Höchstwert. Bei einer Therapiefrequenz von 3x/Woche kann der Arzt z.B. 12 x 3 = 36 Einheiten verordnen. Die orientierende Behandlungsmenge sowie die Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittelkatalog muss nicht berücksichtigt werden.
Die 12-Wochen-Frist kann bei Vorliegen von begründeten Unterbrechungen entsprechend verlängert werden. Die Verordnung muss also keineswegs abgebrochen werden, wenn die Verordnungsmenge aufgrund einer oder mehrerer Unterbrechungen nicht innerhalb der 12 Wochen abgegeben werden konnte. Dringend zu beachten ist aber, dass die Laufzeit der Verordnung (i.d.R. 9 Monate ab Ausstellung) nicht überschritten wird.
(Aktualisiert 02.12. 2021)