Beihilfe
Beamte sind in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. sie gehören keiner gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung an. Im Rahmen der Behandlung mit Heilmittel gelten sie als Privatversicherte. Beamte sowie deren Partner und Kinder erhalten vom Dienstherren eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-. Pflege und Todesfällen. Diese sog. Beihilfe ist nach den sog. Grundsätzen des Berufsbeamtentums Teil des grundgesetzlich verankerten Alimentationsanspruchs.
Träger der Beihilfe sind bei Bundesbeamten (z.B. Bundespolizei, Zoll) der Bund, bei Landesbeamten (z.B. Lehrer, Polizeibeamte) die jeweiligen Bundesländer.
Die Beihilfe wird auf Antrag prozentual oder pauschal nach Vorlage der Rechnungen für gesundheitsbezogene Ausgaben gewährt. Erstattet werden 50 % bis 80 % der Aufwendungen, je nach Familiensituation und Bundes- bzw. Landesrecht. In der Regel werden dabei nur „beihilfefähige“ Aufwendungen berücksichtigt und Selbstbehalte abgezogen. Der übersteigende Betrag ist als Eigenleistung selbst zu tragen oder gesondert privat zu versichern.
Die beihilfefähigen Höchstbeträge der Beihilfe Bund für Heilmittel wurden zuletzt am 01. Januar 2022 angepasst. Die Beihilfe Nordrhein-Westfalen hat diesen Schritt bereits zum 24.12.2021 vollzogen. Nach Inkrafttreten des neuen Versorgungsvertrages am 16. März 2021 lagen die Beihilfehöchstsätze in 2021 unterhalb der GKV-Sätze. Dies ändert sich jedoch für die Bundesbeamten und die Landesbeamten in NRW durch die zuletzt erfolgte Anpassung. Die Erhöhung der Beihilfesätze des Bundes und des Landes NRW dürfte aber auch eine Signalwirkung für die übrigen Länder haben, sodass auch dort eine baldige Anpassung zu erwarten ist.
Bereits im Jahre 2016 hatte der dbl in einem Schreiben an den Bundesinnenminister auf die Notwendigkeit regelmäßiger Anpassung der (Bundes-) Beihilfehöchstsätze hingewiesen. Mit Schreiben vom 05. September 2016 sagte das zuständige Innenministerium auf Betreiben des dbl zumindest eine Überprüfung der Beträge zu. Seitdem erfolgten die o.g. Anpassungen; gleichzeitig bestätigt das Bundesinnenministerium, dass den Beihilfeberechtigten ein angemessener Eigenanteil zuzumuten ist.
• Anfrage des dbl an das Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 10.08.2016
• Antwort des BMI vom 05.09.2016
Die Preise für Beihilfepatienten können daher genauso frei vereinbart werden wie für jeden anderen Privatpatienten:
• s. Beruf & Recht, Stichwort Privatsätze
Die im folgenden abrufbare Listen der Beihilfehöchstsätze des Bundes und in NRW sind keine verbindliche Preisliste für den Heilmittelerbringer, sondern dienen nur der Information, mit welcher Erstattung die Beihilfeberechtigten seitens der Beihilfe rechnen können:
• Merkblatt Beihilfehöchstsätze Bund gütig ab 01.01.2022
• Beihilfesätze NRW ab 24.12.2021
Die für Logopädie maßgeblichen Erstattungsbeträge finden Sie im Leistungsverzeichnis ab Ziffer 47 und Ziffer 69 bzw. Ziffer 48 und 72 (NRW).
Wissen Sie um den Beihilfeanspruch des Patienten, wollen aber eine höhere Vergütung als den jeweiligen Beihilfehöchstsatz in Ansatz bringen, müssen Sie den Patienten darüber aufklären, dass er einen Teil der Kosten von der Beihilfestelle nicht erstattet bekommen wird. Ein Anspruch des Patienten, zum Beihilfehöchstsatz behandelt zu werden, besteht nicht. Ein solcher kann aber entstehen, wenn Sie Kenntnis von der Beihilfeberechtigung haben und es versäumen, mit dem Patienten eine gesonderte Honorarvereinbarung abzuschließen. Eine Verpflichtung, entsprechende Erkundigungen einzuholen besteht Ihrerseits aber nicht.
(letzte Aktualisierung 08.02.2022)