Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Logopädische Behandlung ist nun einheitlich im neuen Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V (Versorgungsvertrag) unter § 3 Absatz 13 geregelt. Die nach der Leistungsbeschreibung in Anlage 1, Ziffer 5 des Versorgungsvertrages anzufertigende Verlaufsdokumentation ist 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Drei-Jahres-Frist beginnt nach Ablauf des Jahres in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, mithin also am 1. Januar des auf den Abschluss der Behandlung folgenden Jahres.
Darüber hinaus verweist die Regelung nun auch ausdrücklich auf den § 630 f BGB, der bereits 2013 im Rahmen des Patientenrechtegesetzes eingeführt wurde:
§ 630 f BGB, Absatz 3:
"Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungspflichten bestehen."
Der Versorgungsvertrag mit seiner deutlich kürzeren Aufbewahrungsfrist ist zwar eine „andere Vorschrift“ im Sinne des Gesetzes. Diese gilt jedoch nur zwischen den Vertragspartnern. Die dort vereinbarte Aufbewahrungsfrist verpflichtet die logopädischen Praxen also nur gegenüber den Krankenkassen. Im Verhältnis zu den Patienten, deren Angehörigen, den Ärzten usw. gelten diese vertraglichen Regeln nicht. Die 10-Jahresfrist ist daher unbedingt zu beachten.
Nach den alten Rahmenverträgen, die bis zum 15. März 2021 noch galten, gab es je nach Bundesland und Kassenart unterschiedliche Aufbewahrungsfristen (in der Regel 3 oder 4 Jahre), die für bis zum 15. März 2021 abgeschlossene Behandlungen im Verhältnis zu den Krankenkassen noch relevant sein könnten. Eine tabellarische Übersicht über die Aufbewahrungsfristen nach altem Recht finden Sie hier:
https://www.dbl-ev.de/fileadmin/Inhalte/Dokumente/Service/Beruf_und_Recht/Aufbewahrung_01.pdf
(zuletzt aktualisiert am 30.09.2021)