Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosenversicherung (freiwillige, für Selbstständige)
Für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen oder vor weniger als 3 Monaten aufgenommen haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig zu versichern (Amtsdeutsch: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, § 28a SGB III).
Voraussetzung ist, dass die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und man innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Dabei können auch mehrere entsprechende Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden.
Der zu zahlende Beitragssatz für das Jahr 2022 beträgt 2,4 % auf der Basis der sog. Bezugsgröße (3.290 Euro West, 3.150 Euro Ost). Hieraus errechnen sich folgende monatliche Beiträge für 2022:
Regelbeitrag 78,96 Euro (West); 75,60 Euro (Ost)
Selbständig Tätige, die sich noch in der zweijährigen Startphase befinden, zahlen nur den halben Beitrag:
€ 39,48 (West); € 37,80 (Ost)
Wird die selbstständige Tätigkeit später beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweise zur freiwilligen Weiterversicherung (arbeitsagentur.de)
(Zuletzt aktualisiert am 10.03.2022)