Akteneinsicht
Patienten haben das Recht in ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen.
Auch Heilmittelerbringer sind gemäß § 630f BGB zum Führen einer Patientenakte, sei es in elektronischer oder in Papierform, verpflichtet. Darüber hinaus besteht eine Aufbewahrungspflicht der erstellten Dokumentationen/Patientenakten gemäß § 630f Absatz 3 BGB für die Dauer von 10 Jahren. Für die Dauer dieser Aufbewahrungspflicht steht dem Patienten ein Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte gemäß § 630g BGB zu.
Das Recht auf Einsichtnahme bedeutet jedoch nicht, dass dem Patienten die Akte ausgehändigt oder sogar mit nach Hause gegeben werden muss. Er kann sie sich in Ihrem Beisein in der Praxis anschauen. Er kann aber auch, gegen Kostenerstattung, die Aushändigung von Kopien verlangen, § 630g Absatz 2 BGB. Die für Kopien, Abschriften oder deren Versendung anfallenden Kosten hat gemäß § 811 Absatz 2 BGB der Patient zu tragen. Die Vorlegung kann verweigert werden, bis der Patient die Kosten vorschießt.
Ausnahmsweise kann die Akteneinsicht im Interesse des Patienten nur dann verweigert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Einsichtnahme eine schädigende Wirkung für den Patienten haben könnte. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn durch die Einsichtnahme eine ernsthafte Gefährdung des Heilungserfolges oder eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist oder der Patient akut suizidgefährdet ist. Dies dürfte jedoch im logopädischen Bereich kaum eine Rolle spielen.
(letzte Aktualisierung 24.11.2020)