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Logopädie wird verordnet

Kinder mit Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- oder Hörstörungen können sowohl stationär als auch ambulant versorgt werden.
Unter stationärer Versorgung  wird die über mehrere Wochen andauernde Behandlung in Kliniken und Rehabilitationszentren verstanden, bei der die Kinder nachts und über das Wochenende in der Einrichtung bleiben. Ambulante Behandlungen werden wohnortnah durchgeführt, d.h. die Patienten wenden sich dazu an Therapiezentren oder freie Praxen mit entsprechenden therapeutischen Schwerpunkten.

Eltern, die sich Sorgen wegen der sprachlichen Entwicklung ihres Kindes machen, können mit Hilfe von Fragebögen und Checklisten ihr Kind sprachlich einschätzen und ihre Sorge bestätigt oder nicht bestätigt sehen. Sollten Sie sich große Sorgen wegen der sprachlichen Entwicklung Ihres Kindes machen, wenden Sie sich an einen Arzt Ihres Vertrauens oder aber an entsprechende Einrichtungen wie Sozialpädiatrische Zentren, Frühfördereinrichtungen oder logopädische Dienste bzw. Sprachheilambulanzen der Gesundheitsämter.

Ein Hausarzt, Kinderarzt, Phoniater/Pädaudiologe, HNO-Arzt oder auch Neurologe kann auf der Grundlage der Heilmittelrichtlinien eine Verordnung zur Sprach-, Sprech- oder Stimmtherapie ausstellen. Die Verordnung wird auf dem Verordnungsblatt „Muster 14“ ausgestellt. Kieferorthopäden und Zahnärzte können im Falle von „Störungen des orofazialen Muskelgleichgewichts“ ebenfalls eine Verordnung zur „Sprech- und Sprachtherapie“ ausstellen, diese Verordnung wird auf dem Verordnungsblatt „Muster 16“ ausgestellt.
Die logopädische Behandlung muss von einem Arzt verordnet werden und erfolgt in Einzel- oder Gruppentherapie. Im Einzelfall ist auch die Verordnung von Hilfsmitteln, z. B. elektronischen Kommunikationsgeräten, möglich. In diesem Fall zählen zur logopädischen Behandlung auch die individuelle Anpassung des Gerätes sowie das Gebrauchstraining für Patienten und deren Angehörige.
Erst auf der Grundlage einer Verordnung kann ein/e Logopäde/in tätig werden, d.h. eine logopädische Diagnostik und Therapie durchführen. Mit Ihrer (Erst-) Verordnung können Sie sich dann an jede zugelassene freie Praxis wenden, die logopädische Therapie anbietet. Einen Therapeuten in Ihrer Nähe finden Sie unter Logopädensuche.

  1. Der Arzt stellt zu Beginn eine "Erstverordnung" aus, wenn er die Behandlungsbedürftigkeit für eine logopädische Therapie festgestellt hat.
  2. Die Logopädin erhebt eine logopädische Diagnostik und stellt fest, in welchen Bereichen (z.B. Lautstörung) mit welchen Schwerpunkten (z.B. fehlende Laute) eine logopädische Störung vorliegt.
  3. Die Logopädin schreibt einen Bericht aus dem die logopädische Diagnose hervorgeht und bespricht sie mit den Eltern.
  4. Die Logopädin therapiert das Kind auf der Grundlage eines Therapieplans und dokumentiert den Verlauf.
  5. Die Logopädin schreibt am Ende der Verordnung einen Bericht, aus dem der Behandlungsstand hervorgeht, d.h. ob das Kind die Störung überwunden hat oder nicht.
  6. Der Bericht geht an den verordnenden Arzt.
  7. Der Arzt untersucht auf der Grundlage des Berichtes das Kind erneut.
  8. Stellt der Arzt die weitere Behandlungsbedürftigkeit fest, wird eine Folgeverordnung ausgestellt, auf deren Grundlage die Logopädin das Kind weiter therapieren kann.

Logopäden haben die Aufgabe, Eltern bezüglich sprachlichen Entwicklung des Kindes zu beraten, das Kind zu untersuchen (Diagnostik), zu behandeln (Therapie) und einen Bericht zum Therapieverlauf zu erstellen.

Um die Zusammenarbeit zwischen  Kieferorthopäden/Zahnärzten und LogopädInnen zu gewährleisten, wurde 2012 eine Kooperationsvereinbarung zur interdisziplinären Zusammenarbeit in Niedersachsen zwischen der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN), dem Berufsverband Deutscher Kieferorthopäden (BDK) und dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.V. (dbl) geschlossen.

Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Zu den Heilmitteln gehören:

  • Maßnahmen der Physikalischen Therapie
  • Maßnahmen der Podologischen Therapie
  • Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  • Maßnahmen der Ergotherapie

Alle Kinder, für die ein Arzt eine Sprach-, Sprech- Stimm- und Schluckstörung oder eine orofaziale Dysfunktion festgestellt hat, haben dementsprechend Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für mehrsprachig aufwachsende Kinder. Die Verordnung des Arztes sagt nur aus, dass das Kind eine logopädische Therapie bekommt, weil es eine Sprach-, Sprech- oder Stimmstörung hat und nicht, in welcher Sprache die Therapie durchgeführt wird.

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  • Weitere Informationen finden Sie im dbl-Shop unter den Rubriken "Logopädie für Kinder und Jugendliche, Spracherwerb" und "Logopädie für Kinder und Jugendliche, Behandlungsbereiche"
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