Verhandelte Vertragsinhalte über die Versorgung mit logopädischen Leistungen und alle Anlagen
14.12.2020
Autor: GS/nide
Hauptvertrag
Der bundesweit geltende Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V enthält insgesamt 23 Paragraphen und regelt die rechtlichen Grundlagen der Versorgung mit Leistungen der Stimm-, Sprech, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung.
- Download: Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
Er wird vervollständigt durch folgende Anlagen und Anhänge:
Die Leistungsbeschreibung ist in zwei Teile gegliedert. Im 1.Teil geht es um die Grundsätze der Leistung, hier werden alle notwendigen Leistungen beschrieben. Im 2.Teil werden die Einzelleistungen und Ziele definiert und beschrieben.
Es werden zudem neue Begriffe verwendet (Diagnostik statt Befundung, Therapie statt Behandlung) und gänzlich neue Leistungen mit aufgenommen, die zukünftig in die Therapie integriert oder gesondert abgerechnet werden können (dazu siehe Vergütungsvereinbarung).
Neu aufgenommen sind:
- Bedarfsdiagnostik
- prozessimmanente Beratung
- zwei Berichtspositionen
Wichtig: Die Blanko-VO ist in §125a SGB V gesondert geregelt; die entsprechenden Verhandlungen mit dem GKV-SV sind bis zum 15. März 2021 zu schließen.
Die Videobehandlung in der Regelversorgung, die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die Abgeltung von Hygienekosten liegen als Themen derzeit in diversen Gesetzgebungsverfahren und werden nach Inkrafttreten in den Vertrag und die Anlagen integriert bzw. in einer zusätzlichen Vereinbarung geregelt.
- Download: Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Die Vergütungsvereinbarung zeigt alle vorgesehenen Preissteigerungen in der Zeit vom 1.1.2021 bis 1.10.2023 auf. Die vorletzte und letzte Stufe sind kürzer als ein Jahr. Die letzte Stufe beginnt in ihrer Laufzeit daher früher (1.10.2023 - 30.6.2024).
Die Erhöhungen erfolgen über eine Gesamtlaufzeit von zwei Jahren und neun Monaten.
Die Preissteigerungen sind nicht linear, sondern folgen einer neu eingeführten Systematik, die auf einem Minutenpreis von 1,11€ basiert. Bezogen auf die Position 45-Minuten Einzeltherapie beträgt die Preissteigerung bis 2023 insgesamt knapp 22%.
1.Stufe + 9,7%
2.Stufe + 3,5%
3.Stufe + 3,5%
4.Stufe + 3,5%
- Download: Vergütungsvereinbarung (Anlage 2)
Die Anlage 3a) gilt für Vertragsärzte und diejenigen im Entlassmanagement, die Anlage 3b) gilt für Vertragszahnärzte.
Die neue HeilM-RL hat ebenfalls eine Anlage zur Prüfpflicht aufgenommen und bildete verpflichtend die Grundlage für die Anlage 3a) und Anlage 3b) unseres Versorgungsvertrages Die Anlagen regeln den Gebrauch der neuen Verordnungsblätter, die obligatorischen, optionalen und konditionalen Angaben und die Korrekturmöglichkeiten.
Besonders hervorzuheben ist, dass es zukünftig gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 40 € eine einmalige Korrekturmöglichkeit nach Einreichung der Verordnung zur Abrechnung gibt. Diese Neuerung verhindert, dass Verordnungen aufgrund von Fehlern, die übersehen wurden, komplett und endgültig durch die Kassen abgesetzt werden.
Aufgrund der Regelungen der vom G-BA beschlossenen Heilmittelrichtlinien und der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts obliegt die Prüfpflicht für bestimmte Sachverhalte – rechtlich betrachtet – den zugelassenen Leistungserbringern. Solange die zuständigen Gerichte an dieser Sichtweise festhalten und keine Änderungen durch den G-BA vorgenommen werden, besteht durch die neu geschaffene nachträgliche Korrekturmöglichkeit die Möglichkeit, endgültige und komplette Absetzungen von Verordnungen zu vermeiden.
Auch der Umgang mit den Kürzeln F/T/K wird vereinfacht. Eine Verordnung mit bis zu 10 Therapieeinheiten verliert 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit; für Verordnungen mit bis zu 20 Therapieeinheiten gilt eine Laufzeit von 9 Monaten. Aufgrund der Anforderungen der Heilmittel-Richtlinien sind die bekannten Kürzel wie bisher einzusetzen, doch führt es nicht mehr zur Absetzung der Verordnung, wenn fehlerhafte und ungenaue Angaben erfolgen.
Neben dem zugelassenen Leistungserbringer und der fachlichen Leitung ist künftig auch jeder für die ambulante Praxis tätige Leistungserbringer zur Fortbildung verpflichtet. Die Hälfte der Fortbildungspunkte kann auch auf Online-Fortbildungen erworben werden, wobei hier der geringere Punktwert zu beachten ist. Fortbildungspunkte von auf Kongressen angebotenen Workshops können in Zukunft einzeln nachgewiesen werden. Auch berufsbezogene Weiterbildungen und Aufbaustudiengänge können in festgelegten Grenzen auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden. Der vierjährige Betrachtungszeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2025. Fortbildungen, die im Jahr 2021 erfolgen, werden auf den ersten Betrachtungszeitraum ab 01.01.2021 angerechnet.
- Download: Fortbildung (Anlage 4)
Die Anlage Zulassung regelt in Ergänzung zu § 11 des Hauptvertrages die berufliche Qualifikation, die räumlichen Mindestvoraussetzungen, die Pflichtausstattung sowie die speziellen Anforderungen an einzelne Berufsgruppen.
Ist der zugelassene Leistungserbringer eine juristische Person, eine Personenvereinigung, ein Träger im Sinne des § 124 Absatz 5 SGB V oder eine natürliche Person, die selbst nicht über die notwendige Qualifikation verfügt, ist für die fachliche Leitung der Praxis vor Erteilung der Zulassung ein angestellter Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft zu benennen. In allen anderen Fällen wird die fachliche Leitung nicht mehr als Zulassungsvoraussetzung, sondern als Mittel der Qualitätssicherung verstanden.
- Download:
- Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5)
- Anlage 5, Anhang 3
- Anlage 5, Anhang 4
- Download: Anerkenntniserklärung (Anlage 6)
Es wird in Zukunft ausschließlich diese Vorlage als Bericht an den verordnenden Arzt genutzt, sofern der Arzt auf der Verordnung das Kreuz bei Bericht "ja" angekreuzt hat.
Die Vorlage wird als Datei zur Verfügung gestellt, kann aber auch händisch ausgefüllt werden.
Der Bericht wird mit eigener Positionsnummer extra vergütet.
- Download: Anhang A
Mit diesem Formular fordert der behandelnde Arzt oder eine medizinische Einrichtung einen ausführlichen Bericht von uns an. Diese Vorlage muss dafür zwingend genutzt werden, ansonsten ist der ausführliche Bericht nicht bei der Krankenkasse abrechenbar.
- Download: Anhang B
Es wird in Zukunft ausschließlich diese Vorlage als Bericht an den verordnenden Arzt genutzt.
Der Arzt fordert diesen Bericht mit Anhang B schriftlich bei der LogopädIn an.
Die Vorlage wird als Datei zur Verfügung gestellt, kann aber auch händisch ausgefüllt werden.
Der Bericht wird, sofern dieser zuvor vom Arzt oder anderen medizinischen Einrichtungen mittels Anhang B angefordert wurde, extra vergütet.
- Download: - Anhang C
Die Protokollnotiz ist eine Ergänzung des Vertrages.
Sofern in Schiedsverfahren anderer Heilmittelbereiche über die Vergütung des Mehraufwands für Therapien in Einrichtungen entschieden wird, gilt dieses Ergebnis auch für den Bereich der Logopädie/Sprachtherapie. Kommt keine ausdrückliche Entscheidung zustande, besteht die Möglichkeit, das Schiedsverfahren zur Klärung dieser Frage einzuleiten.
Die Regelungen im zweiten Teil sind primär deklaratorischer Natur. Sie verdeutlichen, dass die Vertragsparteien die gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 125 Absatz 3 SGB V) eingehalten haben. Am Ende wird festgeschrieben, dass mit der Vergütungsvereinbarung endgültige Rechtssicherheit eintritt und nach Laufzeitende keine weiteren Forderungen für die zurückliegende Zeit gestellt werden können.
- Download: Protokollnotiz
Hier erhalten Sie Informationen zu den häufig gestellten Fragen zum Versorgungsvertrag (FAQs).