Beruf & Recht
Die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die logopädische Behandlung ist einheitlich im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V (Versorgungsvertrag) unter § 3 Absatz 13 geregelt.
Beruf & Recht
Patienten haben das Recht in ihre Patientenakte Einsicht zu nehmen.